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AKTUELLES AUS STEUERN UND RECHT
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ABGABENFREIE TEUERUNGSPRÄMIEN 2022 + 2023
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KONTENREGISTER - AB 2021 WERDEN AUCH SAFES UND DEPOTS ERFASST
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KAPITALABFLUSSMELDEPFLICHT
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FIXKOSTENZUSCHUSS, VERLUSTERSATZ, AUSFALLSBONUS III
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EINSATZ DER FINANZPOLIZEI
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Aktuelles

ABGABENFREIE TEUERUNGSPRÄMIEN 2022 + 2023

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu € 3.000,- jährlich pro Arbeitnehmer komplett abgabenfrei.
Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu € 2.000,- pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (€ 1.000,-) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. (z. B. aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).

EINSATZ DER FINANZPOLIZEI

Die Einsätze der Finanzpolizei sind zwar gesetzlich verankert aber die Art und Weise der Kontrollen sind teilweise rechtsstaatlich bedenklich. Daher haben wir Ihnen unter "Links & Downloads - Untermenüpunkt Checklisten" eine Checkliste für Verhaltensregeln im Falle eines Finanzpolizeieinsatzes zusammengestellt.

KONTENREGISTER - AB 2021 WERDEN AUCH BANKDEPOTS U. SAFES EFASST

Im zentralen Kontenregister werden sämtliche Girokonten, Bausparer, Sparbücher und Wertpapier-Depots erfasst, die bei Banken in Österreich geführt werden. Egal ob deren Inhaber nun Privatpersonen oder Unternehmen sind.
In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen.
Sie können Ihr Kontenregister nur mit Ihrem persönlichen FinanzOnline Zugang über Abfragen/Kontenregister einsehen.

Ab Jänner 2021 werden auch Depots und Safes bei Banken, nicht aber Safes von Hotels oder Gepäckverwahrungen auf Bahnhöfen in das Kontenregister aufgenommen. Auch der Kreis jener Stellen, die das 2016 installierte Kontoregister abfragen dürfen, wird erweitert.

Photovoltaikanlange

Bereits seit der Steuerveranlagung 2022 sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Ein-speisung von bis zu 12.500 kWh (= personenbezogener Freibetrag) von der Einkommens-teuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp (=anlagenbezogene Freigrenze – auch bei mehreren Eigentümern) nicht überschreitet.

Für die Umsatzsteuer gilt die Kleinunternehmerregelung.



KAPITALABFLUSS-MELDEPFLICHT

Kreditinstitute sind verpflichtet, Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten. Die Umwidmung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto und die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen auch Kapitalabflüsse dar. Mehrere Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung besteht, sind ebenfalls zu melden. Das Kalenderquartal ist der Zeitraum für Zusammenrechnungen mehrerer Vorgänge.
Vermeiden Sie daher solche Kapitalflüsse damit nicht unliebsame Betriebsprüfungen oder Nachschauen seitens der Finanz ins Haus stehen.

FIXKOSTENZUSCHUSS, VERLUSTERSATZ, AUSFALLSBONUS III

Die Antragstellung für den FKZ II bzw. 800TSD war noch bis 31.3.2022 möglich. Das gleiche gilt für den Verlustersatz. Derzeit laufen die Antragstellungen für den Ausfallsbonus III. Alle Maßnahmen sind derzeit ausgelaufen.